Hinweis Vermögensüberprüfung und Mitteilung der Steuer-ID

Wir weisen noch einmal darauf hin, dass die Kreditinstitute verpflichtet sind, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen, in welcher Höhe Freistellungsvolumen tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung werden diese Daten dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt.
Dieses hat bei Falschangabe von Vermögenswerten nicht nur die Pflicht bei festgestelltem Leistungs-missbrauch die zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzufordern, sondern muss jeden Einzelfall der zuständigen Staatsanwaltschaft vorlegen, die einen möglichen Sozialbetrug prüft. In diesen Fällen ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen   mehr >>

Mit Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Daher ist es erforderlich, dass bei der Antragstellung von Ausbildungsförderung die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) schriftlich mitgeteilt wird. Sofern noch nicht geschehen, sollten Sie dies noch nachträglich melden  mehr >>

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