FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ein Anspruch setzt immer die Immatrikulation an einer Hochschule (Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Hochschule Mainz,  Katholische Hochschule Mainz, Deutsche Universität Speyer oder Hochschule für Gesellschaftsgestaltung Koblenz) voraus. Außerdem müssen die persönlichen Voraussetzungen (Staatsangehörigkeit, Alter, Bedürftigkeit) vorliegen.

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausländer/innen. Wer rechtlich eine Bleibeperspektive in Deutschland hat und bereits gesellschaftlich integriert ist, könnte zum Kreis der Förderungsberechtigten gehören. Dies sind unter anderem Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis.

Da der Kreis der förderungsberechtigten Ausländer/ innen relativ groß ist, raten wir Ihnen, zu einem persönlichen Gespräch bei uns vorbeizukommen, damit wir Ihre Förderungsberechtigung prüfen können.

Bringen Sie hierzu bitte folgende Unterlagen mit:

  • Ihren Pass/Passersatz
  • Ihre Aufenthaltserlaubnis
  • Sonstige Nachweise, z.B.: Bescheid über die Anerkennung als Flüchtling

Für den Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs, Höhere Fachschule oder Akademie kann man Schüler-BAföG beim Amt für Ausbildungsförderung der Kreis-/Stadtverwaltung am Ort der Schule beantragen, für alle anderen Schüler/innen ist normalerweise das Amt für Ausbildungsförderung der Kreis-/ Stadtverwaltung am Wohnort der Eltern zuständig. Für Mainzer Schulen ist u.a die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, für die private Hochschule European Mangement School (EMS) das Studierendenwerk Köln, für die Internationale Hochschule Mainz (IU) das Studentenwerk Thüringen und für die Europäische Fernhochschule (Euro-FH) das Studierendwerk Hamburg zuständig. Bitte übersenden Sie Ihre Antragsunterlagen an die zuständigen Einrichtungen!

Für die Studierenden der Universität Koblenz-Landau und der Hochschulen Koblenz, Bingen, Worms und Ludwigshafen am Rhein stehen die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beratend zur Verfügung. Die Öffnungszeiten können Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschulen entnehmen.

Der BAföG-Antrag ist beim Amt für Ausbilderungsförderung (AfA) der JGU, (Besucheradresse: Rhabanusstraße 3 in 55118 Mainz, 6. OG) zu stellen, es kann auch der Briefkasten vor dem Turm oder an der Poststelle der JGU Mainz benutzt werden. Das Amt für Ausbildungsförderung der JGU Mainz ist neben den Hochschulen von Mainz (mit Ausnahme der iu Mainz), der Verwaltungsuniversität Speyer und der Cusanus Hochschule Koblenz auch für die Bearbeitung von BAföG-Anträgen für das Studienkolleg bzw. Deutschkurs an der JGU Mainz zuständig.

Für den Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs, Höhere Fachschule oder Akademie (Schüler-BAföG) ist das Amt für Ausbildungsförderung der Kreis-/Stadtverwaltung am Ort der Schule zuständig, für alle anderen Schüler/innen normalerweise das Amt für Ausbildungsförderung der Kreis-/ Stadtverwaltung am Wohnort der Eltern. Für Mainzer Schulen ist u.a die Kreisverwaltung Mainz-Bingen, für die private Hochschule European Mangement School (EMS) das Studierendenwerk Köln, für die Internationale Hochschule Mainz (IU) das Studentenwerk Thüringen und für die Europäische Fernhochschule (Euro-FH) das Studierendwerk Hamburg zuständig. Bitte übersenden Sie Ihre Antragsunterlagen an die zuständigen Einrichtungen!

Für die Studierenden der Universität Koblenz-Landau und der Hochschulen Koblenz, Bingen, Worms und Ludwigshafen am Rhein stehen die dortigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beratend zur Verfügung. Die Öffnungszeiten können Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschulen entnehmen.

Die Antragsformulare können Sie bequem von Zuhause ausdrucken. Auf unserer Internetseiten finden Sie unter BAföG-Formulare alle nötigen Unterlagen.

Für die Zusendung der Unterlagen auf dem Postweg verwenden Sie bitte ausschließlich unsere Postanschrift (JGU Mainz - Amt für Ausbildungsförderung - 55099 Mainz).

Ihre erste Anlaufstelle für Fragen allgemeiner Art und zu den Formularen, sowie zur Abgabe von Unterlagen  ist unser Servicecenter im 6. OG, Raum 121, Bonifaziusturm A.

Für weitergehende Fragen zu Ihrem Antrag steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter für ein individuelles Beratungsgespräch telefonisch zur Verfügung. Die Telefonzeiten können Sie der Rubrik "Kontakt" entnehmen.

Bei der erstmaligen Antragstellung ist ein sog. Erstantrag zu stellen, für die nachfolgenden Zeiträume ein Wiederholungs- bzw. Folgeantrag. Ohne Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsformulare geht nichts. Dazu müssen je nach persönlicher Situation noch diverse Unterlagen beigelegt werden – i. d. R. die Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG, Vermögensnachweise (Kontoauszüge, Bauspartverträge, usw.) und Einkommensnachweise der Eltern vom vorletzten Kalenderjahr (Steuerbescheid, Rentenbescheide, Sozialbescheide, usw.)

Bei der erstmaligen Antragstellung bei unserem Amt ist das Formblatt 1 auszufüllen. Darüber hinaus ist insbesondere das Formblatt 3 jedes Elternteils (mit Ausnahme bei elternunabhängiger Förderung oder bei Vollwaisen) und die Immatrikulationsbescheinigung nach § 9 BAföG (ersatzweise für Formblatt 2) erforderlich. Auf den Formblättern finden sich jeweils Hinweise, ob zusätzlich zu der Angabe auf dem Formular auch ein Beleg beigefügt werden muss. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden (eigenhändig unterschriebene Erklärung in Schriftform, die den Wunsch einer Antragstellung kenntlich macht). Eine abschließende Bearbeitung ist jedoch erst möglich, wenn alle geforderten Formblätter und Nachweise vorliegen.

Der Förderungsanspruch beginnt ab dem Monat der Antragstellung; frühestens mit Studienbeginn. Ab dem Monat, indem unserem Amt ein wirksamer Antrag vorliegt, besteht ein möglicher Anspruch auf BAföG.

Wichtig ist, den Antrag rechtzeitig - am besten drei Monate vorher - zu stellen.

Eine Checkliste für den Erstantrag bzw. für den Folgeantrag finden Sie unter der Rubrik "BAföG-Formulare".

Grundsätzlich sollten Sie aus eigenem Interesse alle Nachweise/Unterlagen in Kopie vorlegen, es sei denn, es ist ausdrücklich die Vorlage des Originals verlangt.

Bitte geben Sie bei allen Anschreiben an uns oder der Nachreichung von Unterlagen die Amts- und Förderungsnummer an (diese wird Ihnen nach Einreichung des Erstantrages automatisch mitgeteilt).

Das (Vollzeit-) Erststudium ist grundsätzlich förderungsfähig (Ausnahme: der BAföG-Anspruch ist schon durch vorangegangene förderungsfähige Berufsausbildungen ausgeschöpft). Auch der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden meistens gefördert. Ein Master-Studiengang ist förderungsfähig, wenn ein Bachelorabschluss vorliegt. Im Falle einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudium erfolgt eine Förderung für höchstens 12 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Erfolgt in dieser Zeit keine endgültige Zulassung zum Masterstudium kann in begründeten Ausnahmefällen von einer Rückforderung abgesehen werden. Auch wenn Ihr ausländischer Schulabschluss in Deutschland nicht anerkannt wurde und Sie zunächst ein Studienkolleg absolvieren müssen oder durch einen Sprachkurs Deutsch erlernen wollen und nicht mehr bei den Eltern wohnen, können Sie dafür Ausbildungsförderung für Schüler beantragen. Allerdings müssen hier auch die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG (Staatsangehörigkeit/Aufenthaltserlaubnis) und § 10 BAföG (Alter) vorliegen.        mehr »

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel bis Ende des 2. Fachsemesters wird das neue Studium innerhalb der Regelstudienzeit weitergefördert. In allen anderen Fällen ist Voraussetzung, dass der Wechsel aus einem wichtigen Grund und bis zum Ende des dritten Fachsemesters erfolgt. Dies gilt nicht für einen Masterstudiengang. Wer ein Masterstudium aufnimmt, hat normalerweise nicht mehr die Möglichkeit, die Fachrichtung zu wechseln. Im Masterstudiengang ist ein Wechsel nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen möglich; hier kommt nur der nächste Abschnitt in Betracht.

Ab dem 4. Fachsemester wird ein anderes Studium nur gefördert, wenn der Wechsel aus unabweisbarem Grund notwendig war.  mehr »

Kein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn es sich um eine sog. Schwerpunktverlagerung handelt. Eine Schwerpunktverlagerung ist dann anzunehmen, wenn der Fachwechsel zu keiner zeitlichen Verzögerung des Studiums führt.

Ein Wechsel des Studienfachs (dies gilt auch bei einem Mehrfächerstudium für ein einzelnes Studienfach) kann weitreichende Folgen haben, auch den Verlust der Förderung, daher sollten Sie sich vorab beraten lassen.

Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen möchten, vor Vollendung des 45. Lebensjahres beginnen (gilt auch für den Masterstudiengang). Darüber hinaus ist der Master auch förderfähig, wenn Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelorstudienganges vollendet haben, unmittelbar nach dem Abschluss den Masterstudiengang aufnehmen (im direkten bzw. nächstmöglich zumutbaren Anschluss).

In folgenden Fällen kann Ausbildungsförderung auch bei der Überschreitung der jeweiligen Altersgrenzen geleistet werden, wenn die entsprechenden Nachweise vorliegen:

  • bei Absolventen des zweiten Bildungsweges,
  • bei Auszubildenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden,
  • bei Auszubildenden in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist,
  • bei Auszubildenden in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde,
  • bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren,
  • bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden.

Die Ausbildung muss unverzüglich aufgenommen werden. Es erfolgt somit dann immer eine eltern-unabhängige Förderung.

Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. Lebensjahres eigene Kinder unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 14. Geburtstag des Kindes.

Ab dem 01.10.2020 beträgt der Grundbedarf 452 €; die Wohnpauschale für Studierende, die bei den Eltern wohnen, 59 € und für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, 360 €. Studierende (unter 30 Jahren), die nicht familienversichert sind, können zudem einen Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (94 € bzw. 28 €).

Studierende mit Kind erhalten auf Antrag (Formblatt 4) als Zuschuss zusätzlich einen monatlichen Kinder-betreuungszuschlag von 160 € für jedes Kind unter 14 Jahren.

Der Bescheid ergeht in der Regel für einen Zeitraum von zwei Fachsemestern/zwölf Monaten. Anschließend muss ein Wiederholungsantrag gestellt werden, der drei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraumes eingereicht werden sollte. Hierfür sind erneut alle bisher eingereichten Unterlagen in aktueller Ausfertigung erforderlich (es kann auf Nachweise/Dokumente verzichtet werden, die bereits vorliegen und unverändert sind (z.B. Zeugnisse, Urkunden, Mietvertrag, etc.). Anstelle des Formblatt 1 können Sie nun das Formblatt 9 nutzen, vorausgesetzt es haben sich maßgeblich keine Veränderungen in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben. Ansonsten ist die Vorlage von Formblatt 1 nötig. Das Formblatt 3 - Erklärung des Vaters, der Mutter bzw. des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden - ist von jedem Elternteil gesondert auszufüllen und muss bei jedem Antrag (ob nun Erst- oder Wiederholungsantrag) eingereicht werden. Die Vorlage des Formblatt 3 entfällt nur bei einer elternunabhängiger Förderung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4BAföG

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung geleistet - auch für die vorlesungsfreie Zeit. Dabei richtet sich die maximale Dauer der Förderung nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs, die in der Studien- bzw. Prüfungsordnung festgesetzt ist.

Zu beachten ist, dass die Förderungshöchstdauer unabhängig davon besteht, ob man tatsächlich während der ganzen Zeit eine Förderung erhalten hat. Wer also ein oder mehrere Semester ohne Förderung studiert, wird anschließend nicht länger gefördert.

Die Hochschulausbildung und damit die Förderungsmöglichkeit enden mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses des Ausbildungsabschnitts, spätestens aber zwei Monate nachdem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (z. B. letzter Prüfungsteil im Juli, Förderungsende dann mit Ablauf September).

Ausnahmsweise kann eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt werden, wenn sich das Studium z.B. wegen Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit mind. Pflegegrad 3, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung verlängert.

Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer muss gesondert unter Angabe der Gründe und Nachweise beantragt werden. In diesem Fall ist neben einem Wiederholungsantrag auch eine Erklärung "Überschreitung der Förderungshöchstdauer" (bitte ausdrucken und vollständig ausfüllen) einzureichen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht vor, besteht die Möglichkeit der sog. "Hilfe zum Studienabschluss". Diese kann als Volldarlehen für maximal 12 Monate gewährt werden.

Hinweis: Die Mitteilung der Exmatrikulation ausschließlich an das zuständige Studierendensekretariat reicht nicht aus. Die Information wird nicht an das Amt für Ausbildungsförderung weitergeleitet. Gleiches gilt für das letzte Prüfungsergebnis. Auch das Prüfungsamt gibt diese Information nicht an das Amt für Ausbildungsförderung weiter. Die entsprechende Informationspflicht trifft hier immer den Auszubildenden. Eine E-Mail an bafoeg@uni-mainz.de mit Angabe der Amts- und Förderungsnummer und der entsprechenden Mitteilung ist ausreichend.

Ab dem 5. Fachsemester wird nur (außer es liegen anerkannte Verzögerungsgründe vor) nach der einmaligen Vorlage der Leistungsbescheinigung (Formblatt 5) gefördert. Damit weisen Sie dem BAföG-Amt nach, dass Sie die bis Ende des 4. Fachsemesters entsprechenden Studienfortschritte nach den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemacht haben. Die Leistungsbescheinigung muss innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters für jedes Fach vorgelegt werden.

Wir empfehlen Ihnen, sich schon zu Beginn des 4. Fachsemesters den erforderlichen Leistungsstand nach Ende des 3. Fachsemester bescheinigen zu lassen und innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters vorzulegen.

Für die Ermittlung der tatsächlichen BAföG-Leistung ist das Einkommen des Auszubildenden während des Förderungszeitraums maßgeblich. Hierzu muss bei der Antragstellung eine Prognose über das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum im Formblatt 1 angegeben werden (Hinweis: es sind immer Belege über das Einkommen am Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen, eine (Gesamt-) Bescheinigung des Arbeitgebers über die Einkommenshöhe ist ausreichend).

Die BAföG-Förderung verringert sich nicht zwingend, wenn Studierende nebenher arbeiten. Für Brutto-Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis (Minijob, Gelegenheitsarbeiten, selbstständige Tätigkeit, etc.) wird ein Freibetrag von 330 € gewährt.  Voraussetzung ist aber, dass das Bruttoeinkommen z.B. aus nicht-selbstständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten (1.200 Euro), Sozialpauschale von 21,6 % und dem Freibetrag in Höhe von 330,- Euro unter null liegt. Eine Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (der sog. 520,- Euro-Job) ist also ohne Anrechnung möglich.

Die Berechnung des Einkommens bei selbstständiger Tätigkeit (kein Abzug der Werbungskosten in Höhe von 1.200 Euro, nur Abzug von Freibetrag und Sozialpauschale) oder einer Praktikumsvergütung (hier ist in jedem Fall der Praktikumsvertrag einzureichen, aus welchen ersichtlich ist, ob es sich um ein Pflicht- oder ein freiwilliges Praktikum handelt) sind abweichend.

Der Bezug von Waisenrente oder Stipendien (wie Begabtenförderung, etc.) ist ebenfalls nachzuweisen und kann unter gewissen Umständen bei der BAföG-Berechnung Auswirkungen haben.

Daneben sind auch das Einkommen des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners sowie der Eltern zu berücksichtigen. Hier sind die Einkommensverhältnisse des vorletzten Kalenderjahres maßgebend (d. h. bei Antragstellung in 2022 sind die Einkommenssteuerbescheide von 2020 vorzulegen). Zu beachten ist, dass nach dem BAföG nur die Summe der positiven Brutto-Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden (es findet keine Verrechnung mit negativen Einkünften statt) und gesetzliche Sozialpauschalen, Steuern, Werbungskosten, sowie Freibeträge - abhängig vom Familienstand, der Anzahl und Ausbildungsart der Geschwister, usw. - erst bei der BAföG-Berechnung von amtswegen abgezogen werden. Feste Einkommensgrenzen bei den Eltern/eingetragenen Lebenspartnern existieren nicht.

Nur das Vermögen (Sparguthaben, Forderungen, Immobilien, Wert des PKW, usw.) des Studierenden, das im Zeitpunkt der Antragstellung ab dem 01.08.2022 über den Freibetrag von 15.000,- Euro (bis zum 30. Lebensjahr bei Antragstellung) hinausgeht, wird bei der BAföG-Berechnung angerechnet. Ab dem 45. Lebensjahr beträgt der Vermögensfreibetrag ab dem 01.08.2022 insgesamt 45.000,- Euro. Eine Nachweispflicht ist auf jedenfall erforderlich.

Es muss auf korrekte Angaben im Formblatt 1 geachtet werden, da bei Falschangaben in jedem Fall mit einer Anzeige wegen Betruges zu rechnen ist; siehe hierzu auch "Informationsschreiben zur nachträglichen Vermögensüberprüfung".

Nach § 11 Abs. 2a BAföG bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Unbekannt ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dann, wenn der betreffende Auszubildende und das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennen und auch trotz gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sind, ihn zu ermitteln.

Die zweite Alternative dieser Bestimmung meint nur Fälle, in denen sich Eltern - seien es Auslandsdeutsche oder Ausländer - im Ausland aufhalten und aus zwingenden rechtlichen Gründen Zahlungen nicht erbringen können oder sich durch Unterhaltszahlungen an die Auszubildenden aus ihrem Heimatland dort der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen aussetzen könnten.

Nach § 11 Abs. 3 BAföG bleibt Einkommen der Eltern dann außer Betracht, wenn der Studierende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. In den Jahren der Erwerbstätigkeit muss der Studierende in der Lage gewesen sein, sich hieraus selbst zu unterhalten (Nachweise erforderlich).

Für einen Masterstudiengang wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn ein Bachelorabschluss vorliegt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang ist für eine BAföG-Förderung nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen liegt bei 35 Jahren.

ACHTUNG: Für einen Fachrichtungswechsel während eines Masterstudienganges muss ein unabweisbarer Grund vorliegen, damit eine andere Ausbildung gefördert werden kann.

Bachelor- und Masterstudiengang sind jeweils zwei eigene Ausbildungsabschnitte.

Die Bachelorausbildung und damit die Förderungsmöglichkeit enden mit der Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Bachelorprüfung, spätestens aber zwei Monate nach dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde (z. B. letzter Prüfungsteil im Juli, Förderungsende dann mit Ablauf September).

Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts (hier: Bekanntgabe der Bachelorprüfung) und dem Beginn eines anderen (hier: Monat, in dem die Lehrveranstaltungen des Masterstudienganges beginnen) nur ein Monat, so gilt die Ausbildung als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen, vorausgesetzt, dass in dem Zwischenmonat bereits ein BAföG-Antrag (hier: für den Masterstudiengang) gestellt war.

Ist der Bachelorstudiengang noch nicht abgeschlossen, kann, sofern die Zulassung zum Masterstudium unter Vorbehalt erfolgt, der Masterstudiengang bis zur endgültigen Zulassung längstens für 12 Monate unter dem Vorbehalt der Rückforderung gefördert werden. Wird die Bachelorprüfung während einer unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang bestanden, entfällt der Vorbehalt.

Wird der Bachelorstudiengang wider Erwarten nicht abgeschlossen und erfolgt deshalb keine endgültige Zulassung für den Masterstudiengang, ist die geleistete Ausbildungsförderung zurück zu zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann von einer Rückzahlung abgesehen werden, wenn die Gründe für die Nichtzulassung z.B. auf Krankheit, Tätigkeit in einem Hochschulgremium, Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum Alter von 14 Jahren, erstmaligem Nichtbestehen der Prüfung oder einer Behinderung zurückzuführen sind. In diesem Fall sind Angabe der Gründe und Nachweise dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der vorläufigen Immatrikulation in den Masterstudiengang die Förderungshöchstdauer des Bachelorstudiengangs noch nicht erreicht wurde.

Die Zeiten der unter Vorbehalt stehenden Einschreibung für den Masterstudiengang sind auf die Förderungshöchstdauer des Masterstudienganges anzurechnen.

Für Förderungen im Ausland sind die Auslandsämter zuständig, Informationen hierzu können unter www.bafög.de eingeholt werden.

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind in einem Haushalt leben, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich der Förderungsbedarf um monatlich 160 € für jedes Kind. Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile förderungsfähig und leben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen sie untereinander den Berechtigten.

Um den Zuschlag zu beantragen, müssen Sie gesondert das Formblatt 4 (Kinderbetreuungszuschlag) ausgefüllt mit Kopie der Geburtsurkunde/n einreichen.

Für mögliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie gelten wieder die allgemeinen Regelungen des BAföG. Ausbildungsverzögerungen können geltend gemacht werden, sofern diese im Einzelfall nachgewiesen werden.
Für aufgetretene pandemiebedingte Beeinträchtigungen vor dem Auslaufen der Corona-Schutz-Regelungen in den Ländern ab dem 02.04.2022 gelten die bisherigen Regelungen unverändert fort. Studierende in Bundesländern, die eine pandemiebedingte Verlängerung der Regelstudienzeit geregelt haben, profitieren hiervon für die betreffenden Semester auch durch eine entsprechend verlängerte BAföG-Förderungshöchstdauer (Rheinland-Pfalz: SoSe 2020, WiSe 2020/21, SoSe 2021 und WiSe 2021/22). Darüber hinaus gilt weiterhin, dass auch die mit einer Regelstudienzeitverlängerung verbundene Verschiebung von Terminen, u.a. für die Vorlage eines Leistungsnachweises, im BAföG nachvollzogen wird.

Studierende, die aus der Sicht des Gesetzgebers dem Grunde nach nicht (mehr) förderungsfähig sind, haben die Möglichkeit andere Sozialleistungen bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung zu beantragen (z. B. Wohngeld). Zur Beantragung dieser Sozialleistungen wird unter Umständen ein Nachweis zur möglichen BAföG-Förderung verlangt. Sofern Sie eine Bescheinigung benötigen, aus der hervorgeht, dass Sie keinen BAföG-Anspruch haben, müssen Sie vorab einen Antrag auf Ausbildungsförderung mit allen notwendigen Unterlagen stellen. Ein möglicher Anspruch wird dann geprüft und beschieden.

Sollten Sie aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen eines bzw. mehrerer Fachwechsel(s) keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung haben, müssen Sie bei der Einreichung der Unterlagen das Zusatzblatt „Überschreitung der Förderungshöchstdauer“ bzw. eine Fachwechselbegründung einreichen.

In jedem Fall ist eine individuelle Prüfung erforderlich, die Zeit in Anspruch nehmen kann.

Eine Änderung zugunsten des Auszubildenden kann rückwirkend höchstens für drei Monate vor dem Monat der Mitteilung berücksichtigt werden. Zu Ungunsten des Auszubildenden wird sie von Beginn des Monats an berücksichtigt, der auf den Eintritt der Änderung erfolgt.

Werden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder Änderungen nicht rechtzeitig mitgteilt, kann dies mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

Das BAföG wird zur Hälfte als Darlehen und zur anderen Hälfte als Zuschuss gewährt. Nur der Darlehensanteil ist zurückzuzahlen. Alle nach BAföG §14b gewährten Kinderbetreuungszuschläge werden als Zuschuss ausgezahlt. Zuständig für die Rückzahlung ist das Bundesverwaltungsamt Köln (BVA). Die Darlehensschuld wird in der Regel fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer fällig. Etwa viereinhalb Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer erlässt das BVA einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid und informiert darin im Einzelnen über das Prozedere der Rückzahlung und die Ratenhöhe.

Grundsätzlich muss 50% der erhaltenen BAföG-Fördersumme (Darlehensanteil) zurückgezahlt werden. Die Darlehensschuld ist auf max. 10.000 € begrenzt; künftig - d.h. für alle, die BAföG erstmals ab August 2019 oder später beziehen - auf 77 Monatsraten à 130 € (10.010 €). Wer eine niedrigere Darlehensschuld hat, muss natürlich nur diese begleichen. Im Falle eines Bachelor- und anschließenden Masterstudiums gilt die Begrenzung für beide Studiengänge zusammen. Eine Ratenzahlung der Darlehensschuld ist möglich. Die Raten betragen zurzeit vierteljährlich 315 €; dies entspricht monatlich 105 €. Eine niedrigere Ratenzahlung bzw. eine befristete Freistellung kann (bei zu geringem Einkommen) beim BVA Köln beantragt werden. Wenn das Darlehen in einer Summe zurückgezahlt oder eine größere Teilzahlung vorgenommen wird, kann ein Nachlass auf die ursprüngliche Darlehensschuld von bis zu 50% gewährt werden. Ein Angebot für die komplette Rückzahlung erhalten Sie mit dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom BVA. Die Rückzahlungsverpflichtung betrifft nur die/den BAföG-Empfänger/in selbst und ist nicht vererbbar.

Nähere Informationen entnehmen Sie der Homepage des BVA.

BAföG-Rückforderungen sind nicht mit der BAföG-Rückzahlung des Darlehnsteils gleichzusetzen. Eine Rückforderung entsteht, wenn ein Auszubildender zu Unrecht BAföG erhalten hat (u.a. wegen Studienabbruch, vorzeitiges Studienende, Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Azubis oder der Eltern, Ausbildungsende eines Geschwisterteils, etc.). Meist ist dies der Fall, wenn den Mitteilungspflichten gar nicht oder nicht rechtzeitig nachgegangen wird.

Die Rückforderung muss von dem Auszubildenden beglichen oder kann auch auf eine mögliche BAföG-Zahlung verrechnet werden. Sollte die Liquiditätsfähigkeit nicht gegeben sein, haben Sie die Möglichkeit einen sogenannten „Stundungsantrag“ beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen, um mögliche Raten zu vereinbaren. Hier muss in Schriftform dargestellt werden, dass Sie nicht leistungsfähig sind. Die moantlichen Raten richten sich nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und werden mit dem erlassenen Stundungsbescheid festgelegt.

Angst vor einem Schuldenberg muss man definitiv nicht haben! Studierende müssen nur die Hälfte des BAföG-Geldes zurückzahlen, die andere Hälfte schenkt Ihnen der Staat! Für die Rückzahlung des zinslosen Darlehens gibt es Regelungen, die die individuelle berufliche und finanzielle Situation berücksichtigen, z.B. gilt, wer 77 Monatsraten getilgt hat, ist zukünftig schuldenfrei, ganz gleich, wie hoch das Darlehen war. Die neue Regelrate für die Rückzahlung beträgt 130,00 Euro. Wer das Darlehen trotz allen Bemühens nicht tilgen konnte, ist nach 20 Jahren sogar schuldenfrei.

Nähere Infromationen dazu finden hier!

BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern leben, können sich durch Vorlage des BAföG-Bescheides von der GEZ befreien lassen.

Neuerdings wird bei der Versendung der Bewilligungsbescheide separat eine Bescheinigung für die GEZ mitgeschickt. Falls Sie eine Kopie Ihres Bewilligungsbescheides vorlegen müssen, dann wenden Sie sich auch hier bitte an das Servicecenter. Bitte beachten Sie, dass Sie immer das Original und eine Kopie Ihres Bewilligungsbescheides mitbringen.

Als weitere Möglichkeit der Ausbildungsfinanzierung kommt der sog. Bildungskredit in Betracht. Einkommen und Vermögen der Studierenden oder ihrer Eltern spielen keine Rolle.

Nähere Informationen können unter www.bildungskredit.de eingesehen werden.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Finanzierung über Studienkredite. Eine erste Information kann unter www.studienkredit.de erfolgen.

Über die zahlreichen Stipendien informiert unsere Hochschule auf ihrer Homepage.