Informationen bzgl. Corona-Pandemie

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Ab Mai 2022 ist das Amt für Ausbildungsförderung wieder eingeschränkt für Besucher geöffnet! Trotz allem können Sie immer noch elektronische Wege zur Klärung Ihres Anliegens nutzen und Unterlagen postalisch, über den Briefkasten am Bonifaziusturm oder über E-Mail einreichen.  

 

Zur Klärung allgemeiner Anliegen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen des BAföG-Servicecenters zu den unten aufgeführten Telefon- und Öffnungszeiten beratend zur Verfügung. Falls Sie weiterführende Fragen haben oder eine Beratung durch Ihre/n Sachbearbeiter/in benötigen, vereinbaren Sie bitte mit diesem/dieser einen Termin telefonisch oder per E-Mail (Kontaktdaten).

Wenn Sie Unterlagen persönlich abgeben möchten, steht für Sie im Erdgeschoss vor dem Bonifaziusturm A  ein Briefkasten bereit, welcher täglich geleert wird.

 

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

 

Im gesamten Bonifaziusturm gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung. Bitte beachten Sie, dass das Betreten nur mit korrekt getragenem Schutz gestattet ist.

 

Betreten des Gebäudes nur allein

 

Entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen muss die Anzahl der gleichzeitig im Gebäude befindlichen Personen auf maximal zwei Personen limitiert werden. Betreten Sie das 6. OG deshalb nur allein.

 

Abstand zu anderen Besuchern und den Mitarbeitern

 

Beachten Sie bitte beim Warten im und vor dem Servicecenter die auf dem Boden befindlichen Abstandsmarker und halten Sie den Sicherheitsabstand  von 1,5 m zu anderen Personen ein.

 

Einhaltung der allgemeinen Verhaltens- und Hygieneregeln

Bleiben Sie zuhause, wenn Sie krank sind.

Vermeiden Sie Berührungen wie Händeschütteln.

Niesen oder Husten Sie in die Armbeuge oder ein Taschentuch.

 

Aktuelle Telefonzeiten des Servicecenters

 

         Montag + Mittwoch        09:00 Uhr - 12:00 Uhr   I   13:00 Uhr - 15:00 Uhr

 

Aktuelle Öffnungszeiten des Servicecenters

 

        Montag + Mittwoch        09:00 Uhr - 12:00 Uhr   I   13:00 Uhr - 15:00 Uhr   

 

Die telefonischen Sprechstunden Ihres/Ihrer Sachbearbeiters/in haben sich wie folgt geändert:

 

        Dienstag           13:00 Uhr - 15:00 Uhr

        Donnerstag      13:00 Uhr - 15:00 Uhr

 

Die Kontaktdaten Ihres/r Sachbearbeiters/in entnehmen Sie bitte der Rubrik Kontakt.

 

Angesichts der aktuellen Ausnahmesituation hat das Bundesministerium sichergestellt, dass Studierende, die auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) angewiesen sind, keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Vorlesungen oder Unterricht an Ihrer Ausbildungsstätte wegen der COVID 19 Pandemie vorübergehend ausfallen oder der Semesterbeginn ganz verschoben wird. Diese Sicherstellung gilt auch für die Zeit nach der Pandemie, wenn sich aus diesen Gründen der Abschluss des Studiums oder das Erreichen von Leistungspunkten verzögert. Ein entsprechender Nachweis ist allerdings vorzulegen (Bestätigung des Fachbereiches oder Prüfungsamtes, ggf. schriftliche Erklärung).

Achtung: Bietet die Ausbildungsstätte Online-Lernangebote statt Präsenzunterricht/-vorlesungen an, sind die BAföG-Geförderten verpflichtet, entsprechend ihren Möglichkeiten von diesem Angebot Gebrauch zu machen!

Das Hochschulgesetz in Rheinland-Pfalz hat in § 27 Abs. 5 geregelt, dass die individuelle Regelstudienzeit unter den dort genannten Voraussetzungen (im SS 2020, WS 20/21, SS 2021 und WS 21/22 eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende) um bis zu vier Semester verlängert wird. Diese Regelung gilt nur für Bachelor- und Masterstudiengänge und ist förderungsrechtlich zugrunde zu legen.

 

Studierende in akuter Notlage können seit dem 16.06.2020 eine Überbrückungshilfe in einem bundesweit zugänglichen, einheitlichen Online-Tool beantragen. Die Zuständigkeit obliegt den jeweiligen Studierendenwerken (für die JGU Mainz demnach das Studierendenwerk Mainz). Antragsberechtigt sind Studierende aus dem In- und Ausland, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind. Die Anzahl der Semester oder das Alter sind keine Ausschlussgründe, entscheidend ist die nachgewiesene, akute pandemiebedingte Notlage. Die Beantragung der Überbrückungshilfe ist nur in einem bundesweit zugänglichen, einheitlichen Online-Tool möglich: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de/

Die Preisentwicklungen bei den Heizkosten belasten einkommensschwächere Haushalte erheblich. Der vom Bundeskabinett festgelegte einmalig ausgezahlte Heizkostenzuschuss soll dies abfedern. Davon werden auf Initiative des Bundesbildungsministeriums auch Auszubildende und Studierende profitieren, die BAföG oder beim Aufstiegs-BAföG einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Derzeit steht ein Beschluss der Bundesregierung noch aus, weshalb noch nicht allzu viele Informationen preisgegeben werden können. Was feststeht, sind schon einmal foglende Voraussetzung für Studierende:

  • außerhalb der elterlichen Wohnung lebend (u.a. eigene Wohnung)
  • Bezug von BAföG in der Zeit von Oktober 2021 – März 2022 (mind. ein Monat)
  • separate Antragstellung ab dem 01.06.22 – 31.12.22 (Zuständigkeit noch ungeklärt)

Weitere Informationen dazu folgen dann in Kürze!

BAföG-Empfänger, deren Bewilligungszeiträume im Februar bzw. März 2022 enden, sollten bitte rechtzeitig (spätestens zwei bis drei Monate vorher) einen Wiederholungsantrag einreichen. Da auch der Betrieb in der Verwaltung eingeschränkt wurde, kann es aktuell zu längeren Bearbeitungszeiten kommen!

Studienanfängerinnen und -anfänger, die zum Sommer- bzw. Wintersemester ihre geplante Ausbildung nicht aufnehmen konnten, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen regulär begonnen hätten - vorausgesetzt es wurde rechtzeitig ein Antrag eingereicht und es besteht generell einen Anspruch auf Ausbildungsförderung.

Anträge können weiterhin postalisch zu uns gesendet werden oder direkt vor Ort in den Briefkasten eingeworfen werden. Aufgrund der aktuellen Situation bitten wir Sie bevorzugt, Ihre Unterlagen möglichst einzuscannen, als PDF-Datei zu speichern und per E-Mail an bafoeg@uni-mainz.de weiterzuleiten. Beachten Sie bitte, dass auf Formblättern und schriftlichen Erklärungen eine händige Unterschrift benötigt wird. Solche Unterlagen/Seiten bitte ausdrucken, unterschreiben und einscannen!

Wenn das Einkommen der Eltern wegen z.B. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Pandemie sinkt oder gänzlich wegfällt, dann kann dies auch bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werden. Auszubildende müssen einen sog. Aktualisierungsantrag (Formblatt 7) stellen, auf dem die Eltern die Angaben zu ihrem Einkommen machen und auch unterschreiben müssen. Das Formblatt 7 kann innerhalb des Bewilligungszeitraumes bei uns vorgelegt werden. Also selbst wenn bereits BAföG bezogen wird, kann der Antrag auf Aktualisierung eingereicht werden. Studierende, die bisher noch kein BAföG bekommen haben, profitieren auch von dieser BAföG-Regelung. Sie müssen aber gleichzeitig den normalen Antrag stellen (Formblatt 1 und Formblatt 3).

Sollten Eltern Schwierigkeiten haben, aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen einen Einkommensnachweis vorzulegen (Risikogebiet; Verhängung von Ausgangssperren / Quarantäne; keine Möglichkeit der Übermittlung über elektronische Medien), teilen Sie uns das bitte mit.

Achtung: Die Förderung erfolgt immer vorläufig! Spätestens nach Ende des Bewilligungszeitaumes sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Wenn das Einkommen beim Aktualisierungsantrag zu niedrig angegeben wurde, erfolgt eine Neuberechnung des Förderungsbetrages und kann zu einer Rückforderung führen.

Die Anrechnungsregeln für systemrelevante Berufe hat sich für BAföG-Geförderte geändert, da es aufgrund der aktuellen Situation häufig dazugekommen ist, dass zusätzliche Stunden oder eine neue Tätigkeit zur Unterstützung aufgenommen wurde.

Zusätzlich erzieltes Einkommen seit dem 01.03.2020 aus einer Tätigkeit in einem systemrelevanten Beruf von Auszubildenen ist bis zum Ende der Pandemie nicht förderschädlich. Dies gilt sowohl für eine neu übernommene Tätigkeit wie auch für eine Aufstockung der bisherigen Tätigkeit, vorausgesetzt es handelt sich auch tatsächlich um eine Tätigkeit aus einem systemrelevanten Beruf. Wer schon vorher eine solche Tätigkeit – zum Beispiel im Kranken- und Pflegedienst – wahrgenommen hat, dessen Einkommen wird weiter in der bisherigen Höhe angerechnet, das Einkommen aus zusätzlich übernommenen Stunden bleibt aber anrechnungsfrei.

Achtung: Mit dem offiziellen Ende der epidemischen Lage wird zu hohes Einkommen aus solchen Tätigkeiten wieder wie gesetzlich vorgeschrieben angerechnet!

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Nähere Informationen und Hinweise zur Regelung bzgl. den Auswirkungen der Corona-Pandemie erhalten Sie auch auf den Seiten des Bundesminsterium für Bildung und Forschung

 

 

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